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SWK 28, 1. Oktober 1997, Seite 604

Verein einer politischen Partei und Kommunalsteuer

(BMF) - Dem BMF kommt im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu. Vorbehaltlich dieser Feststellung wird zur Anfrage bemerkt:

In der Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung werden in Vereine ausgegliederte Bereiche einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) dieser Körperschaft zugerechnet, wenn der ausgegliederte Bereich an sich der KöR zukommende Aufgaben erfüllt (Verein als Neben- oder Unterorganisation der KöR).

Die politische Partei wird wie eine KöR behandelt. Die staatsbürgerliche Bildungsarbeit gehört zum Kernbereich der Tätigkeit politischer Parteien; diese Tätigkeit kann nicht als Betrieb gewerblicher Art (BgA) angesehen werden (vgl. ). Wird ein Teil der öffentlich-rechtlichen Aufgaben organisatorisch auf einen Rechtsträger (Verein) ausgegliedert, auf den die Voraussetzungen des BG über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik, BGBl. 369/1984, zutreffen, wird diese Tätigkeit der Partei zuzurechnen sein. Die organisatorische Ausgliederung ändert nichts an der Zurechenbarkeit zur jeweiligen Partei. Bei dieser Betrachtung ist für die Frage, ob ein BgA vorliegt, auf die gesamt...

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