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ÖBA 6, Juni 2022, Seite 458

Zur (getrennten) Verjährung bei Fehlerhafter Risikoaufklärung

https://doi.org/10.47782/oeba202206045801

§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB.

Verwirklichen sich in Anlegerhaftungsfällen mehrere Risiken, über die getrennt aufzuklären gewesen wäre, ist auch die Verjährung getrennt zu beurteilen („Trennungsthese“). Eine gesonderte verjährungsrechtliche Prüfung setzt voraus, dass der behauptete Beratungsfehler eine eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung bildet. Das Unterbleiben einer Aufklärung über „Weichkosten“ ist im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts jedoch ebensowenig als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren wie eine – hier nicht erfolgte – unterbliebene Aufklärung über ein sogenanntes „Blind Pooling“.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die (Erst-)Kl und der (Zweit-)Kl zeichneten in den Jahren 2004 bis 2013 über Beratung des Bekl 8 bzw 10 Beteiligungen an geschlossenen Fonds („H“ ua), die in der Rechtsform einer GmbH & Co KG emittiert wurden. Das Ziel der Kl war es, Erträge zu erzielen, die höher waren als bei sicheren Anlagen wie Sparbüchern. Sie wollten auch die Substanz langfristig wahren, waren aber bereit, für ihre Ertragserwartungen auch Eigenschaften der Produkte in Kauf zu ne...

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