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Nichtentrichtung von Abgaben
•Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht, und er kann nicht zur Haftung herangezogen werden - (§ 54 Abs. 1 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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