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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite R 55

Fax an Finanzamt

Bei Übermittlung eines Antrages durch Telefax trägt der Antragsteller das Risiko, daß sein Antrag rechtzeitig beim Finanzamt einlangt - (§ 86 a Abs. 1 BAO)

Ein brieflicher Vorlageantrag des Beschwerdeführers langte verspätet beim Finanzamt ein. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe einen Vorlageantrag vorab schon per S. R 56Telefax am um 12.04 Uhr an das Finanzamt abgesandt. Die Finanzbehörde bestritt das Einlangen des Fax. Es ergebe sich aus den Übertragungsprotokollen des Finanzamtes, in denen sämtliche eingehenden Faxe erfaßt würden, daß am zwischen 10.26 Uhr und 14.49 Uhr kein Fax beim Finanzamt eingelangt sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Übermittlung scheine sohin in den Übertragungsprotokollen nicht auf.

„Nach der mit in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 494/1991, ist die Verwendung von Telekopierern für Anbringen in Abgaben-, Monopol- und Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, ein Finanzamt oder Zollamt zulässig. Gemäß § 2 der zitierten Verordnung gilt dies nicht für Abgabenerklärungen, Anzeigen gemäß § 31 GebG, Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Üb...

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