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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite 54

Verfahrenshilfe: Entziehung

Die Entziehung der

Verfahrenshilfe im Gerichtsverfahren wirkt rückwirkend - (§ 68 Abs. 2 ZPO), (Abweisung)

( [AW 96/16/0017])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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