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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite 65

Der Ausweis von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

Dkfm. Dr. Karl Barborka

Im Bilanzgliederungsschema des § 224 HGB i. d. F. EU-GesRÄG lautet die Ausweisvorschrift über Grundstücke des Anlagevermögens nun im Abs. 2 lit. A II 1: „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund." Die bisherigen Ausweisvorschriften lauteten: „1. bebaute Grundstücke und Bauten auf fremdem Grund" sowie „2. unbebaute Grundstücke". Grundstücksgleiche Rechte waren nicht eigens erwähnt.

Zunächst wird der bisher getrennte Ausweis der bebauten und unbebauten Grundstücke aufgegeben. In den Erläuterungen wird ausgeführt: „Der derzeit geforderte getrennte Ausweis von bebauten Grundstücken und Bauten auf fremdem Grund einerseits und unbebauten Grundstücken andererseits ist im Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse nicht mehr erforderlich." Es „soll die Gliederung der Bilanz an die Terminologie des Art. 9 der 4. Bilanz-RL und an das Vorbild des § 266 Abs. 2 und 3 dHGB angepaßt werden". Die 4. Bilanzrichtlinie lautet S. 066hier im Art. 4 nur „1. Grundstücke und Bauten", jedoch „sieht Art. 16 vor, daß auch grundstücksgleiche Rechte, wie sie das internationale Recht festlegt, unter diesem Posten auszuweisen sind". Allerd...

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