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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite 413

Umsatzsteuerliche Behandlung von geselligen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen durchgeführt werden

(FLD) - Aus gegebenem Anlaß wird im folgenden die Rechtsansicht der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von geselligen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen durchgeführt werden, mitgeteilt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG sind die Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen unecht umsatzsteuerfrei. Diese Befreiung gilt unter anderem dann nicht, wenn diese Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO ausgeführt werden. Für Umsätze von entbehrlichen und unentbehrlichen Hilfsbetrieben gemäß § 45 Abs. 1 und 2 BAO gilt aufgrund des BMF-Erlasses vom (AÖFV 309/1983) die Liebhabereivermutung. Diese Tätigkeiten sind somit nicht unternehmerisch.

Übersteigen die unternehmerischen Umsätze eines gemeinnützigen Vereines (Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 3 BAO, Umsätze eines Gewerbebetriebes und eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) ab dem Veranlagungsjahr 1994 insgesamt nicht die Grenze von 300.000 S, so ist überdies die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zu beachten. In die 300.000-S-Grenze können aufgrund der Gesamtkonzeption des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG als unechte Befreiung nur die steuerbaren Umsätze einbezogen w...

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