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Depotgebühren - Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern
(BMF) - Die Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern tätigen überwiegend den Versicherungs- oder Pensionskassenumsätzen gleichartige Umsätze. Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Banken für die Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern fällt damit unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994. ( GZ 09 0628/1-IV/9/97)