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SWK 17, 10. Juni 1997, Seite 410

Hausdurchsuchungen von WT-Kanzleien als finanzstrafrechtliche Verfolgungshandlung

Beiziehung eines Kammervertreters ist vorgesehen

MMag. Dr. Klaus Hilber

Der folgende Beitrag faßt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung zusammen und kann als Unterlage für die Schulung des Verhaltens von Kanzleipersonal bzw. als eine Art Checkliste für den Ernstfall angesehen werden.

Im Rahmen einer finanzstrafrechtlichen Strafverfolgung ist u. a. das Zwangsmittel der Hausdurchsuchung vorgesehen. Dieses Zwangsmittel im Rahmen des Untersuchungsverfahrens kann im verwaltungsbehördlichen wie im gerichtlichen Strafverfahren gleichermaßen eingesetzt werden.

Unter Hausdurchsuchungen versteht man gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG bzw. § 139 Abs. 1 StPO Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen.

§ 93 Abs. 1 FinStrG verlangt für eine Hausdurchsuchung einen mit Gründen versehenen Befehl („Durchsuchungsbefehl"). Dieser Hausdurchsuchungsbefehl muß vom Vorsitzenden des Spruchsenates (vgl. § 66 Abs. 2 FinStrG) erlassen werden. Grundsätzlich ist der Durchsuchungsbefehl bei Beginn der Durchsuchung dem anwesenden Betroffenen vorzuweisen („zuzustellen"). Bei Nichtanwesenheit ist der Befehl zu hinterlegen (vgl. § 23 ZustellG). Unter bestimmten Voraussetzungen (Gefahr in Verzug) kann der Durchsuchungsbefehl binnen 24 Stunden nachgereicht werden.

Neben dem Ha...

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