Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ist der Wegfall der 10%igen Mindeststeuer auch für ausländische Schwarzarbeiter sinnvoll?
Durch das EU-Abgabenänderungsgesetz (BGBl. 798/1996) entfällt die im § 70 Abs. 2 Z 1 und im § 102 Abs. 1 Z 3 für beschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer vorgesehene Mindeststeuer von 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte ab 1997 (§ 124 b Z 27 und 28). Damit wird eine Regelung, die in Österreich beschränkt steuerpflichtige EU-Bürger diskriminiert und die garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft eingeschränkt hat, beseitigt.
Ob der Wegfall der 10%igen Mindeststeuer auch für Nicht-EU-Bürger allerdings zweckmäßig war, ist fraglich. Insbesondere für die Beschäftigung von Schwarzarbeitern (Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) sollte die 10%ige Mindeststeuer weiter gelten.
• Beispiel
Ein Landwirt (Arbeitgeber) beschäftigt einen illegalen Schwarzarbeiter gegen Gewährung der vollen freien Station und gegen ein „Taschengeld" von 1.000 S pro Woche. Der Arbeitslohn beträgt somit rund 7.000 S pro Monat.
Bis Ende 1996 hatte der Arbeitgeber in einem solchen Fall eine 10%ige Mindestlohnsteuer einzubehalten, da die wie beim unbeschränkt Steuerpflichtigen ermittelte Steuer weniger als 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte betrug. Die 10%ige Mindesteuer hatte ...