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Abzugsfähigkeit von Geldstrafen
(A. B.) - Nach der herrschenden Rechtsprechung des VwGH sind Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlaßt wurde, in der Regel Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmen kommen - bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur in Betracht, wenn sie vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen. Eine Geldstrafe wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 52 a Z 10 a StVO 1960; 600 S) ist dann nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen, wenn ihr Zusammenhang mit dem Betrieb nicht dargetan wird. Außerdem ist nicht erkennbar, warum bei einer (dem Beschwerdeführer zur Last liegenden) Geschwindigkeitsüberschreitung von 122 statt höchstens 100 km/h bloß geringes Verschulden vorliegen soll. Auch Übertretungen des § 16 Abs. 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz (2 x je 5.500 S) sind nicht bloß auf geringfügiges Verschulden zurückzuführen, weil es zur unzulässigen Erhöhung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr (durch den Einsatz eines nur für den Werksverkehr zugelassenen KFZ) nur bei vorsätzlichem oder grob sorglosem Handeln kommen kann.
Anders verhält es sich mit jenen Geldstr...