Der GmbH-Geschäftsführer im Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2020
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S. 2705. Die Übernahme von Verwaltungsstrafen durch die Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Business Judgement Rule
5.1. Ausgangslage, Problemstellung
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Bereits in Rz 153 wurde darauf hingewiesen, dass der (Beantwortung der) Frage, wer die Verwaltungsstrafe bezahlt, große praktische Bedeutung zukommt. Gleich vorweg kann gesagt werden, dass es kaum eine andere Materie geben dürfte, bei der die Vorstellungen der Betroffenen sowie unternehmerische Erfordernisse und die (Anforderungen der) Rechtsprechung so weit auseinanderliegen. Dieser Umstand rechtfertigt eine systematische Auseinandersetzung mit dem Thema, im Zuge dessen auch konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet werden.
In der Unternehmenspraxis kann es vorkommen, dass ein Geschäftsführer zwar pflichtwidrig im Sinne des Verwaltungsstrafrechts gehandelt, aber gleichzeitig seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft erfüllt hat. Dies ist dann der Fall, wenn Geschäftsführer eine für die Gesellschaft günstige und vertretbare Rechtsansicht einnehmen, der letztendlich die Behörde nicht folgt.
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Aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur hat eine Verwaltungsstrafe derjenige zu bezahlen, der als Adressat von ihr betroffen ist. Die...