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Nochmals: Die Verschiebung von Veräußerungsgewinnen
Eine Anmerkung zum Beitrag von Aman, SWK-Heft 13/1997, Seite S 340
Gemäß § 117 Abs. 7 Z 2 EStG können auf Antrag die in 1996 und 1997 realisierten Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinne insoweit in das Jahr 1998 verschoben werden, als aus vorangegangenen Jahren Verlustvorträge vorhanden sind; die Regelung wurde deswegen mit dem StruktAnpG (BGBl. 201/1996) in das EStG aufgenommen, um die Härten der Sistierung des Verlustvortrages in diesen beiden Jahren zumindest für die angeführten Gewinne abzuschwächen.
1. Rechtsansichten in der Literatur und des BMF
In der Literatur und Verwaltungspraxis sind nunmehr divergierende Meinungen zur Berechnung der Höhe des verschiebbaren Gewinnes aufgetreten. Aman kommt in seinem Artikel über die Ermittlung der Höhe des verschiebbaren Veräußerungsgewinnes zum Ergebnis, gemäß § 117 Abs. 7 Z 2 seien die Veräußerungsgewinne bei Vorliegen von Verlustvorträgen aus 1989 und 1990 in voller Höhe in das Jahr 1998 verschiebbar. Dagegen sind nach Meinung des BMF die Veräußerungsgewinne jeweils nur in Höhe eines Fünftels der Verlustvorträge aus den Kalenderjahren 1989 und 1990 zu verschieben, weil ab der Veranlagung 1998 jeweils ein Fünftel der Verlustvorträge für 1989 und 1990 abzuziehen wäre. Das BMF geht dabei offensichtlich nicht vom Gesetze...