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Zum Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts nach § 38 Abs 2 Z 4 BWG
https://doi.org/10.47782/oeba202206044701
§ 133 AußStrG; § 38 BWG; § 5 FM-GwG; §§ 9, 10, 13 KEG.
Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Pflegschaftsgericht (§ 133 Abs 4 AußStrG) nach § 38 Abs 2 Z 4 BWG leitet sich nicht vom Auskunftsrecht der betroffenen Person ab, sondern beruht auf einem eigenen Recht des Gerichts. Das Auskunftsrecht geht daher über diese gegenüber dem Betroffenen als Kunden bzw dem Erwachsenenvertreter, der als gesetzlicher Vertreter in die Rechtsposition des Kunden eintritt, bestehende Auskunftspflicht hinaus.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss vom trug das ErstG von Amts wegen – gestützt auf § 133 Abs 1 und 4 AußStrG und § 38 Abs 2 Z 4 BWG – mehreren Banken, darunter der Rechtsmittelwerberin, die umgehende Bekanntgabe der Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge und sonstigen Vermögenswerte einschließlich der Konto- und Guthabensstände und Verfügungsberechtigungen (wenn ja, für welche Personen) auf, die der Betroffene bei ihnen habe bzw hinsichtlich derer er identifiziert oder legitimiert sei. Weiters seien allfällige Vermögenswerte (ausgenommen ein allfälliges Giro- bzw Pensionskonto) derart zu sperren, dass Verfügungen darüber nur mit Genehmigung des Gerichts vorgenommen werden könnten.
Mit Schreiben vom g...