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ASoK 3, März 2015, Seite 96

Versicherungsmonat in der Pensionsversicherung

Der Kalendermonat ist im ASVG nicht allgemein mit 30 Tagen vereinheitlicht, obwohl einzelne Bestimmungen von einem derart vereinheitlichten Kalendermonat ausgehen. Für Zwecke des § 232 Abs 1 ASVG hat jeder Kalendermonat seine tatsächliche Anzahl von Tagen, nicht eine fiktive Dauer von 30 Tagen. Ein zeitliches Übergewicht von Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist daher in Kalendermonaten mit 31 Tagen nicht schon zwingend anzunehmen, wenn der Versicherte in diesem Monat 15 Tage lang aufgrund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert war. Auch eine Analogie zu § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist nicht geboten ( 10 ObS 85/14v).

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