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Vollmacht des Architekten
bauaktuell 2017/11
1. Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung mit einer Verwaltung. Der Architekt ist damit als bevollmächtigt anzusehen, alle Rechtsgeschäfte zu schließen, die die Ausführung des Baus erfordern und die mit der anvertrauten Verwaltung gewöhnlich verbunden sind.
2. Durch die Verwaltungsvollmacht sind jedoch weder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen noch Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die aber nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind, gedeckt.
3. Ein ungewöhnliches Geschäft liegt dann vor, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse ungewöhnlich große Verpflichtungen eingegangen oder besondere Bedingungen, wie sie im betreffenden Geschäftszweig nicht üblich sind, gewährt werden.
Die Beklagten beauftragten einen Architekten mit Planungen zum Umbau ihres Einfamilienhauses. Der Auftrag umfasste auch die Einholung von Kostenvoranschlägen, die Auftragsvergabe an Professionisten im Namen und auf Rechnung der Beklagten sowie die Überwachung der Bauausführung.
Die Klägerin legte ein Anbot für Baumeisterarbeiten, auf dessen Grundlage der Architekt namens der Beklagten einen Auftrag erteilte. ...