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SWK 30, 20. Oktober 1997, Seite 118

Rechtsanwalt: Hausdurchsuchung

Der Vorsitzende des Spruchsenates kann eine Hausdurchsuchung anordnen, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich in den Räumen Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen - (§ 93 FinStrG)

Die Beschwerdeführer betreiben als Kanzleigemeinschaft eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Finanzbehörde erster Instanz ordnete an, in den Kanzleiräumlichkeiten sowie inS. 119 der Privatwohnung jedes der Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Der Finanzbehörde war durch eine detaillierte schriftliche und fundierte Aussage einer früheren Angestellten zur Kenntnis gebracht worden, daß die Beschwerdeführer in den letzten Jahren Honorare in der Höhe von jährlich rund 600.000 S nicht versteuert hätten und diese „schwarz" vereinnahmten „Honorare" anhand der Aufzeichnungen auf der Innenseite der jeweiligen Aktenumschläge (der Handakten) und auf den Karteikarten nachvollziehbar seien. Es sei oft vorgekommen, daß Honorarnoten nur über einen Teil der Leistung gelegt worden seien und der Großteil des Entgelts ohne Beleg entrichtet worden sei. Es sei auch vorgekommen, daß das gesamte Honorar ohne Beleg vereinnahmt worden sei. Die detaillierten Angaben rechtfertigen den Ver...

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