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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 171

Zuweisungen zur Rücklage für eigene Anteile

Verpflichtung aufgrund des EU-GesRÄG

Univ.-Prof. Dkfm. Dr. Gerhard Seicht

Mit dem EU-GesRÄG 1996 wurde die Verpflichtung normiert, Rücklagen für „eigene Anteile und Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen" zu bilden und auszuweisen (§ 225 Abs. 5 HGB). Davon können nur Aktiengesellschaften und Gesellschaften mbH betroffen sein. Das Aktiengesetz spricht von „eigenen Aktien" (§§ 65, 65 a, 65 b, 66), das GmbHG von „eigenen Geschäftsanteilen" (§ 81) und das HGB verwendet den Ausdruck „eigene Anteile" (§ 225 Abs. 5) als Überbegriff. Unter „eigenen Aktien" (und unter „eigenen Geschäftsanteilen") sind nur Gesellschaftsanteile zu verstehen, die schon im Verkehr waren und von der Gesellschaft erworben (rückerworben) worden sind. „Eigene Anteile" können entgeltlich und auch unentgeltlich erworben worden sein.

Problematisch ist der entgeltliche Erwerb eigener Anteile, weil mit diesem (entgeltlichen) Erwerb eine Rückzahlung von Teilen des Nennkapitals (Grundkapital, Stammkapital) an die Gesellschafter stattfindet, womit eine Verringerung des haftenden satzungsmäßig festgeschriebenen Eigenkapitals eintritt, wobei sich diese Verringerung des Haftungskapitals bilanzte...

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