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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 36

Bundesabgabenordnung - Lebenshaltungskosten, Schätzung

Lebenshaltungskosten, Schätzung (§ 184 BAO)

Bei einer Schätzung hat die Behörde getrennt für jedes Jahr die dem Bfr. zustehenden Entnahmen aus dem Betrieb und die ihm aus anderen nachweisbar gemachten Quellen verfügbaren Barmittel den in den betroffenen Jahren konkret zu tätigenden Aufwendungen gegenüberzustellen. Eine pauschale Zuschätzung von rund 1,8 Mio. S für die Jahre 1981 bis 1989 bei einem Friseur durch eine aufgrund Anzeige der geschiedenen Ehegattin ins Laufen gekommene Betriebsprüfung ist rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ().

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