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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 36

Bundesabgabenordnung - Vorlage von Belegen

Vorlage von Belegen (§ 164 BAO)

Möchte die Behörde in Belege Einsicht nehmen, dann kommt der Hinweis des Steuerberaters, die Behörde möge bei ihm in der Kanzlei Einsicht nehmen, einer Weigerung gleich. Bei nur 36 Belegen übersteigt ein Transport der Belege zum Finanzamt nicht die Grenzen des Zumutbaren ().

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