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ÖBA 7, Juli 2017, Seite 518

Zur Löschung ursprünglich rechtmäßig verarbeiteter Daten wegen Zeitverlaufs

§§ 8, 27 DSG

Eine seinerzeit rechtmäßige Verarbeitung kann durch Zeitablauf unzulässig werden, weil nach Interessenabwägung und selbst unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorschriften die weitere Aufbewahrung auf keinen rechtlich hinreichenden Grund mehr gestützt werden kann. Das DSG selbst gibt dabei keine vordefinierten Fristen vor.

Aus der Begründung:

Der Kl verfügte ab 2000 über eine „P Card“ der Bekl, die von dieser am gesperrt wurde, nachdem der Kl seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen war. Am wurde über das Vermögen des Kl das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, in welchem die Bekl eine Forderung von € 1.355,94 anmeldete. Den am rk bestätigten Zahlungsplan erfüllte der Kl iwF, wobei die Bekl eine Quote von 23% erhielt. Am erfolgte die Löschung der Eintragung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei.

Die Bekl speichert folgende Daten über den Kl, ohne diese an Dritte – auch nicht an Banken – weiterzugeben: P**** W****; *****gasse, W; Geburtsdatum; Telefon *****; E-Mail: ****; Führerscheinnummer; Card: *****; Kartenantrag erfasst: ; Karte gesperrt am ; Rechtsfall am:

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