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ASoK 3, März 2015, Seite 82

Allgemeine Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Fehlverhalten einzelner Arbeitnehmer

Die Überwachungs-, Interventions-, Informations- und Beratungsrechte umfassen auch die individuellen Belange einzelner Arbeitnehmer

Monika Drs

Anhand des Ausgangsfalles, dass sich mehrere Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) mit dem Vorbringen an den Betriebsinhaber oder zB den Betriebsrat wenden, dass sie von Mitarbeitern des Betriebes sexuell belästigt oder gemobbt werden, werden im folgenden Beitrag die in der bisherigen Diskussion sehr wenig beachteten Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bzw einzelner Betriebsratsmitglieder im Rahmen der allgemeinen Befugnisse der §§ 89 ff ArbVG untersucht.

1. Einleitung

Der Betriebsinhaber wird anlässlich solcher Beschuldigungen in der Regel ein Verfahren in die Wege leiten, um zu klären, ob die erhobenen Anschuldigungen stimmen, bevor er konkrete Maßnahmen beschließt und damit die personellen Mitwirkungsrechte des Betriebsrats auslöst. Die personellen Mitwirkungsrechte haben den Nachteil, dass sie erst greifen, wenn der Betriebsinhaber schon konkrete Vorstellungen hat, wie er in dem Fall weiter vorgehen möchte:

  • Die personellen Mitwirkungsrechte bei Kündigung (§ 105 ArbVG) stehen dem Betriebsrat erst mit der Information des Betriebsrats von der beabsichtigten Kündigung zu.

  • Die personellen Mitwirkungsrechte bei Entlassung (§ 106 ArbVG) bestehen überhaupt erst nach Ausspruch einer Entlassung.

  • Die personellen Mitwirkungsrech...

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