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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 17

Steuerehrlichkeit

Steuerehrlichkeit ist kein Merkmal eines normalen Menschen - (§ 167 BAO)

Die Beschwerdeführerin verkaufte eine von ihr betriebene Videothek an einen gewissen Heinz M. Im Kaufvertrag wurde der Kaufpreis mit 800.000 S zuzüglich 20% UmsatzsteuerS. R 18 angegeben. Der Käufer behauptete später als Beschuldigter vor dem Landesgericht für Strafsachen, daß der tatsächliche Kaufpreis 2.000.000 S betragen habe. Festgestellt wurde auch, daß Heinz M. insgesamt acht Videotheken erworben hatte, wobei in allen Fällen im Kaufvertrag ein niedrigerer als der tatsächlich bezahlte Kaufpreis angegeben worden war; alle übrigen Videothekenverkäufer gestanden in der Folge ein, daß tatsächlich ein höherer als der in den Kaufverträgen aufscheinende Preis bezahlt worden war, und legten über die Differenzbeträge nachträglich berichtigte Rechnungen vor. Die Finanzbehörde nahm im Beschwerdefall einen Kaufpreis von 2.000.000 S als erwiesen an.

„Der von der Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang behauptete Erfahrungssatz,,das Normale bei einem Menschen' sei ,seine Steuerehrlichkeit', findet in der forensischen Praxis der mit Abgabensachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofes keine rechte Bestätigung. Konnte sich ...

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