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ÖBA 7, Juli 2017, Seite 515

Missbrauch der Vertretungsmacht bei Kontobehebung

§§ 879, 1002 ABGB

Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.

Der Umstand, dass die Alleinzeichnungsbefugnis über ein Konto erst kurz vor einer größeren Behebung in einer wirtschaftlich angespannten Lage des Kontoinhabers eingeräumt wurde, stellte kein Indiz für einen Vollmachtsmissbrauch dar, kann doch Zweck einer Erweiterung der Befugnisse gerade sein, eine Einzelperson dazu zu ermächtigen, rasch und flexibel selbständig Sanierungsschritte zu setzen.

Aus der Begründung:

1. Missbraucht der Vertreter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch iA aus Gründen des Verkehrsschutzes die Gültigkeit des vom Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Geschäfts nicht berührt. Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grds davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesells...

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