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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite 81

Anerkennung einer (überschuldeten) Ein-Mann-GmbH & Still

(A. B.) Zwischen der W-GmbH und ihrem Alleingesellschafter W wurde am ein Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft mit einer Kapitaleinlage von 1,5 Mio. S abgeschlossen. Der stille Gesellschafter sollte am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis seiner fixen Einlage zum Stammkapital (500.000 S) beteiligt und hinsichtlich des Geschäftsjahres 1990 am gesamten Jahresergebnis beteiligt sein. Nach erklärungsgemäßer Feststellung der Einkünfte 1990 und 1991 der Mitunternehmerschaft (Verluste von rd. 2,1 Mio. S und 2,6 Mio. S) wurden diese Bescheide von der FLD im Aufsichtswege aufgehoben. Die gegen den Bescheid gemäß § 299 BAO erhobene Beschwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen:

In Fällen einer Vermögenszuwendung des einzigen Gesellschafters einer überschuldeten GmbH an diese ist – so der Gerichtshof – eine Untersuchung dahin geboten, ob die Zuwendung ihre Ursache nach ihrem inneren Gehalt und ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z. B. als Darlehen oder stille Bete...

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