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ÖBA 7, Juli 2017, Seite 513

Zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten der „reinen“ Depotbank

§§ 957, 1009 ABGB; § 11 WAG 1997

Das reine Depotgeschäft unterliegt nicht den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff WAG 1997. Als Verwalterin fremden Vermögens hat die Depotbank jedoch die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insb die Kollision mit eigenen Interessen zählt. Diese Aufklärungspflicht bezieht sich nicht nur auf die Interessenkollision als solche, sondern auch auf alle anderen Umstände der Vermögensanlage, die einen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Kunden haben können und von denen die Depotbank redlicherweise annehmen musste, dass sie dem Kunden unbekannt waren.

Aus der Begründung:

1. Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt, ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff des (hier noch anwendbaren) WAG 1997 unterliegt. Auch eine bloße Depotbank – als solche fungierte die Bekl nach den Feststellungen im Bezug auf die vom Kl erworbenen A-Genussscheine – hat jedoch als Verwalterin fremden Vermögens die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ih...

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