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ÖBA 7, Juli 2017, Seite 511

„Klauselurteil“ zu Kreditbedingungen

§§ 864a, 879, 1000, 1333 ABGB; §§ 6, 28, 29 KSchG; § 9 VKrG

„Klauselbeschluss“ zu Kreditbedingungen.

Aus der Begründung:

Die Kl ist nach § 29 Abs 1 KSchG legitimiert, Unterlassungsansprüche nach §§ 28 und 28a KSchG geltend zu machen. Die Bekl führt ein Kreditinstitut, tritt im Rahmen ihrer Tätigkeit in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern und verwendet [dabei] AGB und Vertragsformblätter, die ua die acht im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Klauseln enthalten.

Das BerG ließ die Revision zu, weil die Beurteilung bisher noch nicht geprüfter AGB grds eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.

Die Revision ist unzulässig.

1.1. Der OGH ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind. Es entspricht jedoch stRsp, dass die Auslegung von Klauseln in AGB bestimmterS. 512 Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom OGH noch nicht zu beurteilen waren (RS0121516). Zu den [...

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