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ASoK 7, Juli 2021, Seite 275

Kündigungsanfechtungsverzicht als Voraussetzung für Sozialplanleistung

Die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung kann vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer gemäß § 105 ArbVG abhängig gemacht werden. – (§ 97 Abs 1 Z 4, § 105 Abs 3 und § 109 Abs 1 ArbVG)

„1. ...

2. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können im Rahmen des normativen Teils der Betriebsvereinbarung bei der Gestaltung der Anspruchsvoraussetzungen auf Dispositionen der Vertragsparteien Bedacht nehmen. Nach der Rechtsprechung können die Betriebsvereinbarungsparteien daher auch im Rahmen der Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen bei einem Sozialplan darauf abstellen, ob es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist ... Dadurch werden die S. 276dem Arbeitnehmer nach dem ArbVG zustehenden Anfechtungsrechte auch nicht unzulässig eingeschränkt. Lehnt der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber angebotene einvernehmliche Auflösung ab, so bleiben ihm die gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten (des ArbVG) jedenfalls gewahrt ... Ein Sozialplan darf auch danach differenzieren, ob eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ‚auf Initiative‘ des Dienstnehmers oder des Dienstgebers erfolgte ... Durch eine solche Vereinbarung wird v...

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