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ÖBA 7, Juli 2017, Seite 510

Individualverfahren: kein Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung von „Negativzinsen“

§§ 914, 988, 1000 ABGB; § 6 KSchG

Haben die Parteien vereinbart, dass der Kreditnehmer für die Zurverfügungstellung der Valuta Entgelt in Form von Sollzinsen zu zahlen hat, so spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung gegen eine „umgekehrte“ Pflicht zur Zinszahlung durch den Kreditgeber. Ohne Anhaltspunkte dafür, dass bei Vertragsabschluss ein anderslautender Parteiwille bestand, verbietet sich diesfalls die Annahme einer Verpflichtung zur Zahlung von „Negativzinsen“.

Das Gebot der Anpassungssymmetrie gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG betrifft nur ein Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl und die bekl Bank schlossen am einen Darlehensvertrag. Unter der Rubrik „Zinssatz“ ist in diesem Vertrag festgehalten:

„3,250% pa, fix bis . Nach Ablauf der Fixzinsperiode kommt ein Zinssatz gebunden an den 3-M-EURIBOR zzgl eines Aufschlages von 0,875 (kaufmännisch gerundet auf volle 1/8%) zum Tragen. Hinsichtlich der laufenden Zinsanpassungen gelten die in den generellen Darlehens- und Besicherungsbedingungen getroffenen Regelungen. Die Anpassung erfolgt jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. des Jahres, erstmals am , mit Wirkung f...

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