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Zur Anfechtung durch Widerspruch in der Verteilungstagsatzung
Der sog Anfechtungswiderspruch ist eine selbständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts auch nach der IO. Seine Geltendmachung durch Erhebung eines Widerspruchs iSd § 213 Abs 1 EO steht dem Insolvenzverwalter sowohl in der Meistbotsverteilungstagsatzung als auch in der Tagsatzung zur Verteilung nach der freihändigen Verwertung nach § 120 IO offen. Es handelt sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung, weshalb der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist des § 43 Abs 2 IO erhoben werden muss. Im Fall der Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 231 Abs 1 EO hat die Fristwahrung nur dann Bestand, wenn die Widerspruchsklage innerhalb der Monatsfrist des § 231 Abs 2 EO anhängig gemacht wurde. Bei Versäumung der Monatsfrist ist der Anfechtungsanspruch nicht erloschen, solange die Frist des § 43 Abs 2 IO noch offen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Schuldner verpflichtete sich mit gerichtlichem Vergleich vom zur Zahlung von € 137.070,83 sA an die Bekl. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde der Bekl mit Beschluss vom die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob einer dem Schuldner gehörenden Liegenschaft bewilligt.
Das ErstG eröffnete mit Beschluss vom das Konkursverfahren üb...