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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite 6

Nachsicht von Abgaben

S. 006

Eine Nachsicht von Abgaben ist trotz Unbilligkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen abzulehnen, wenn durch die Nachsicht nur die anderen Gläubiger profitieren könnten - (§ 236 Abs. 1 BAO)

„Die belangte Behörde hat nun einerseits den Umstand, daß der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg seine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, insbesondere seine Erklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Selbstbemessungsabgabe verletzt hat, sowie andererseits die Tatsache in den Vordergrund gestellt, daß von der begehrten Abgabennachsicht lediglich die übrigen Gläubiger des Beschwerdeführers (insbesondere die Banken) profitieren könnten. Gerade diese Aspekte sind aber ... Umstände, die unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht durchaus entgegenstehen können." (Abweisung)

( [AW 96/16/0001])

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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