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bau aktuell 4, Juli 2017, Seite 167

Beginn der Verjährung bei Schadenersatz

bauaktuell 2017/7

§ 1489 ABGB

1. Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen.

2. Der Geschädigte ist im Regelfall nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen.

3. Ausnahmsweise kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist.

Die Klägerin schloss als Auftraggeberin am mit der Erstbeklagten als Auftragnehmerin einen Generalunternehmervertrag über die Erbringung der Generalunternehmerleistungen für den Neubau des Bürogebäudes. Die Fertigstellung und Übergabe des Bürogebäudes erfolgte am .

2011 holte die Klägerin ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ein. In seinem Gutachten vom kam dieser zu dem Ergebnis, dass die Leistungen der Zweitbeklagten mangelhaft erbracht worden waren. So hätten Mängel S. 168in einem durch den Einbau von Raffstoreanlagen bewirkten Hitzestau im Scheibenzwischenraum, einem damit verbundenen Druckanstieg und den thermischen Belastungen des Glasrandverbunds sowie der fehlenden Wartungsmöglichk...

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