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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite 35

Veräußerung teilweise privatgenutzter Wirtschaftsgüter

(A.B.) Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur einheitlich entweder zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gerechnet werden. Eine andere Beurteilung erscheint dem VwGH auch aus – den vom Beschwerdeführer eingewendeten – verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Es erscheint nicht unsachlich, wenn Wirtschaftsgüter, die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen, nach ihrer überwiegenden Nutzung zur Gänze entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Eine Aufteilung solcher Wirtschaftsgüter in zwei Vermögenskomponenten ist schon deswegen abzulehnen, weil sich die Nutzungsverhältnisse ständig ändern können, was zur Folge hätte, daß das „geteilte Wirtschaftsgut" bei Änderung der Nutzungsverhältnisse entweder – bei geringerer betrieblicher Nutzung – mit einer höheren Quote gewinnrealisierend dem Betriebsvermögen entnommen werden müßte und umgekehrt gewinneutral mit einer höheren Quote als Einlage zu verbuchen wäre. Die Durchbrechung des Grundsatzes (der einheitlichen Zuordnung) für unbewegliche Wirtschaftsgüter beruht ebenfalls allein auf sachlichen Gesichtspunkten (etwa dem, daß nur bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern – nämlich auf verschi...

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