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SWK 2, 10. Jänner 1997, Seite 35

Großes Pendlerpauschale: Ermittlung der Fahrtstrecke

(A.B.) Aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 (kleines Pendlerpauschale) ergibt sich, daß der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im öffentlichen Interesse nicht den Individualverkehr unter Benützung des KFZ, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen wollte. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (Unzumutbarkeitspauschale) Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden. Solcherart sind aber auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales „Fahrtstrecke" öffentliche Interessen, etwa nach Vermeidung von Lärm und Abgasbelastung für die Wohnbevölkerung, zu berücksichtigen. Unter „Fahrtstrecke" nach lit. c ist daher nicht – wie zum KFZ-Pauschale des EStG 1972 vertreten - die kürzeste als befahrbar zumutbare Strecke, sondern jene zu verstehen, deren Benützung mit dem KFZ nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Ve...

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