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Unternehmer haftet für Branchenkenntnisse
bauaktuell 2017/6
1. Vom Werkbesteller dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellte Pläne sind „Stoff“ im Sinne des § 1168a ABGB.
2. Auch wenn der Werkunternehmer als Sachverständiger anzusehen ist (§ 1299 ABGB), sind von ihm nur die üblichen Branchenkenntnisse zu vertreten.
Die Erstbeklagte war zwar mit dem Baugrubenaushub beauftragt worden, der Aushub wurde jedoch entsprechend der Planung der zweitbeklagten Generalunternehmerin und unter Aufsicht des ihr zuzurechnenden Baustellenkoordinators ausgeführt. Die Klägerin begehrt Regress nach § 67 VersVG aufgrund ihrer aus dem für den Bau eines Einfamilienhauses mit dem Bauherrn abgeschlossenen Bauherrenhaftpflichtversicherungsvertrag erfolgten Inanspruchnahme wegen Abrutschens des Hanges an der Grundstücksgrenze zur Nachbarliegenschaft.
Aus der Begründung:
1. Zur Revision der Klägerin:
Vom Werkbesteller dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellte Pläne sind „Stoff“ im Sinne des § 1168a ABGB (RIS-Justiz RS0022045 [T17]; RS0022075 [T3]). Auch wenn der Werkunternehmer regelmäßig als Sachverständiger anzusehen ist (§ 1299 ABGB), sodass er einem objektiven Sorgfaltsmaßstab unterliegt, sind von ihm (nur) die üblichen Branchenkenntnisse zu vertreten. Er hat zwar den Besteller gemäß § 1168a ABGB zu warnen...