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SWK 9, 20. März 1997, Seite R 29

Kontoabschriften im Finanzstrafverfahren

Wenn die

Finanzstrafbehörde von einer Bank Kontoabschriften und Belegkopien verlangt, hat sie der Bank die entstehenden Kosten zu ersetzen - (§ 99 Abs. 1 FinStG)

„Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen ihres hohen technischen Standards die Einsichtnahme in das Konto und die dazugehörigen Belege nicht ohne weiteres gewähren; der hohe technische Standard verursache daher die Aufwendungen für das Sichtbarmachen der Kontenentwicklung, weshalb kein Ersatzanspruch zustehe. Mit diesen Ausführungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Es gereicht einer Auskunftsperson nicht zum Nachteil, daß sie sich der nach dem gegebenen Stand der Technik üblichen Einrichtungen bedient. Soweit die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind, steht der Anspruch auf Ersatz zu." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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