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SWK 9, 20. März 1997, Seite 13

Die Vorteilhaftigkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen im Gesellschaftsrecht

Größter Vorteil: raschere Erledigung des Rechtsstreits

Christian Fritz

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine staatlich normierte Rechtsverfol-gung vor nicht-staatlichen Entscheidungsorganen. Schiedsgerichte sind Rechtsschutzeinrichtungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung bei Vorliegen eines ausdrücklichen oder formgerechten Schiedsvertrages anstelle der ordentlichen Gerichte die Entscheidung über Streitigkeiten des Privatrechtes übernehmen. Die Schiedsrichter besitzen weder die verfassungsrechtlichen richterlichen Garantien (Weisungsfreiheit und Unabsetzbarkeit), noch müssen sie die fachlichen und formellen Erfordernisse eines Berufsrichters erfüllen. Das Schiedsgerichtsverfahren stellt kein „Privatgericht" dar, da die Schiedssprüche mit den Wirkungen eines Hoheitsaktes – Rechtskraft und Vollstreckbarkeit – ausgestattet sind. Das Österreichische Verfahrensrecht hat die Schiedsgerichte in das öffentlich-rechtliche Rechtsschutzsystem eingeordnet. Formgerecht ist ein Schiedsvertrag dann, wenn er den Erfordernissen der Zivilprozeßordnung (§§ 577 ff.) entspricht.

I. Das Schiedsgerichtsverfahren

1. Gründe für die Inanspruchnahme eines Schiedsgerichtes

1.1. Der Streit soll im engsten Rahmen unter Ausschluß der Öffentlichkeit und ohne Befassung bzw. Kenntnis de...

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