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Einwendung der heranrückenden Wohnbebauung
§ 8 AVG; § 6 Abs 2, § 22 Abs 2 und § 48 NÖ BauO
1. Der VfGH hat ausgeführt, dass § 6 Abs 2 und § 48 NÖ BauO dahin gehend auszulegen sind, dass sie Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zulassen.
2. Das Vorbringen eines Betriebsinhabers, mit dem er sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen wendet, kann nur dann eine Einwendung im Rechtssinne darstellen, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, in welchem durch § 6 NÖ BauO geschützten subjektiv-öffentlichen Recht er sich als Nachbar verletzt erachtet. Der Betriebsinhaber muss, um eine taugliche Einwendung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu erheben, vorbringen, welche zulässigen Emissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten.