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bau aktuell 4, Juli 2017, Seite 149

Die Haftung des Bauführers an der Schnittstelle zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht (Teil I)

Heinrich Lackner und Mátyás Imre

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Funktion des Bauführers bzw Prüfingenieurs nach den einschlägigen Bauvorschriften der Länder. Im erforderlichen Umfang werden die öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Pflichten des Bauführers dargestellt und daraus die Rechtsfolgen auf der Ebene des Zivilrechts abgeleitet. Der erste Teil befasst sich mit der Haftung des Bauführers gegenüber dem Bauherrn. Im zweiten Teil wird die Haftung des Bauführers gegenüber Dritten dargestellt, wobei auch auf die Haftung des sogenannten Scheinbauführers eingegangen wird.

1. Einleitung und Problemstellung

Der Bauherr eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens hat nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Bauvorschriften einen Bauführer zu bestellen und gegenüber der Behörde namhaft zu machen. Nach der Wr BauO besteht in bestimmten Fällen die Verpflichtung, einen Ziviltechniker als Prüfingenieur beizuziehen. Aufgabe dieses Fachmanns ist es, in verschiedener Hinsicht für die Überwachung und Dokumentation der Bauausführung zu sorgen.

Den Bauführer trifft dabei eine Reihe von Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften ergeben. Ein Blick in die R...

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