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Entwurf von RTS zu Maßnahmen zur Minderung des Geldwäscherisikos
Am veröffentlichten die ESAs ein Konsultationspapier über RTS zu den Maßnahmen, die von Kreditinstituten (KI) und Finanzinstituten (FI) zur Minderung des Risikos von Geldwäsche zu treffen sind, wenn die Umsetzung gruppenweit anzuwendender Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist.
Gem der 4. Geldwäsche-RL müssen KI und FI, die Teil einer Gruppe sind, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) auf Gruppenebene implementieren. Wenn Zweigstellen oder Tochtergesellschaften in Drittländern betrieben werden, wo eine solche Implementierung nicht möglich ist oder die zuständige nationale Aufsichtsbehörde (NCA) nicht auf Informationen im Drittland zugreifen kann, müssen zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden. Dadurch soll ein konsistenter Zugang zur Identifizierung und dem Umgang mit den entsprechenden Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken (ML/TF-Risiken) gewährleistet werden.
Im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen sind ua ML/TF-Risiken auf Gruppenebene zu beurteilen und zu dokumentieren. Die Risiken müssen in den konzernweiten Richtlinien berücksichtigt werden.
Zu den besonderen Maßnahmen zählt zB die...