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SWK 13, 1. Mai 1997, Seite 48

GmbH & Co KG: Kommunalsteuer

Die geschäftsführende GmbH einer GmbH & Co KG war bis nicht verpflichtet,

Kommunalsteuer zu entrichten - (§ 3 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz in der Stammfassung)

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, ist Komplementärin der M-KG. In der Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Stadt betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner bis brachte sie vor, sie sei ausschließlich mit der Geschäftsführung für die M-KG befaßt. Für den Bereich der Umsatzsteuer gelte, daß eine GmbH, die nur als Geschäftsführerin einer GmbH & Co KG, an der sie als Komplementärin beteiligt sei, Leistungen erbringe, weder gewerblich noch beruflich tätig und somit nicht Unternehmer im Sinn des § 2 UStG sei. Das Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) knüpfe an den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff an. Für Zeiträume vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 1994, mit welchem das KommStG geändert worden sei, unterlägen die von der Beschwerdeführerin geleisteten Arbeitslöhne daher nicht der Kommunalsteuer.

„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 KommStG unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden ...

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