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SWK 13, 1. Mai 1997, Seite 47

Neuerungsverbot vor VwGH

Der Hinweis auf aktenkundige Umstände fällt nicht unter das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem VwGH – (§ 20 oö BauO 1976)

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn für sein Grundstück in der Wiener Straße in Linz zu leisten. Nach Abweisung seiner Vorstellung wies er in seiner VwGH-Beschwerde darauf hin, daß die Wiener Straße in Linz früher eine Bundesstraße war und die Gemeinde Linz keine Errichtungskosten gehabt habe. Die belangte Behörde (oberösterreichische Landesregierung) wendete gegen die Beschwerdeausführungen das Neuerungsverbot ein.

„Der Sachverhalt, welcher der belangten Behörde nach einem mängelfreien Verfahren auf Grund der durchgeführten Beweise sowie auf Grund des ihr zugänglichen Aktenmaterials - zu dessen Verwertung sie nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet war - vorgelegen ist, muß, wenn die Beurteilung der Rechtssache durch den Verwaltungsgerichtshof einsetzt, von diesem so betrachtet werden, wie er sich der belangten Behörde zur Zeit der Fällung ihrer Entscheidung dargestellt hat. ... Umstände, die sich aus den Verwaltungsakten ergeben, fallen (daher) nicht unter ...

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