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SWK 13, 1. Mai 1997, Seite 337

Kalamitätseinkünfte und stille Reserven

Ist die Übertragung auf stehendes Holz möglich?

Dipl.-Ing. Thomas Häusle

Unter Kalamitätseinkünften versteht man Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser, Brand). Für derartige Einkünfte sieht das Einkommensteuerrecht diverse Begünstigungen vor. Gemäß § 12 Abs. 6 EStG kann die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt als stille Reserve übertragen werden. Für den verbleibenden Betrag kann die Besteuerung nach dem Hälftesteuersatz beantragt werden. Dieser Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit den Fragen, ob für Kalamitätseinkünfte auch eine Übertragungsrücklage gebildet und ob grundsätzlich auch auf stehendes Holz übertragen werden kann.

Stille Reserven/Übertragungsrücklage

Bei der Veräußerung von Anlagevermögen kommt es dann zur Realisierung stiller Reserven, wenn der Veräußerungserlös den Buchwert übersteigt. Dieser Veräußerungsgewinn unterliegt regelmäßig der Besteuerung und schmälert dadurch die Mittel für (Ersatz-)Investitionen. Das Wesen der Begünstigung des § 12 EStG liegt darin, diese stillen Reserven nicht sofort zu versteuern. Durch die Übertragung der stillen Reserven auf die Anschaffungskosten neu angeschaffter Wirtschaftsgüter kommt es zu einer Steuerstundung. Die stille...

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