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SWK 13, 1. Mai 1997, Seite 13

Umsatzsteuer - Unternehmer bei Personalgestellung

Unternehmer bei Personalgestellung (§ 2 UStG 1994)

Die Behörde hat die Umsätze einer inländischen GmbH aus der Personalgestellung deshalb einem österreichischen StPfl. zugerechnet, weil er für diese GmbH zeichnungsberechtigt S. 014war und die Telefonnummer dieser GmbH seine eigene Nummer war. Außerdem konnte die Behörde die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH (beides Polen) nie antreffen. Der VwGH hat dies verwehrt. Denn umsatzsteuerlich sind Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird. Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder Stellvertreter erbringen läßt. Ist der österreichische StPfl. im Namen dieser GmbH aufgetreten, so ist dem Kunden gegenüber die GmbH als Personalgesteller in Erscheinung getreten. Damit sind die Umsätze auch dieser GmbH zuzurechnen ().

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