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Fahrbahnherstellung OÖ
• Die Gemeinde kann für die Aufbringung einer neuen
Fahrbahndecke keinen Beitrag für die Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschreiben – (§ 200 Abs. 2 Oö. BauO), (Abweisung der Beschwerde der Gemeinde)
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