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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite R 42

Fahrbahnherstellung OÖ

Die Gemeinde kann für die Aufbringung einer neuen

Fahrbahndecke keinen Beitrag für die Kosten der Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschreiben – (§ 200 Abs. 2 Oö. BauO), (Abweisung der Beschwerde der Gemeinde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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