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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite R 42

Vergnügungssteuer Wien

Das Halten von

Soft-Darts-Spielautomaten unterliegt in Wien der Vergnügungssteuer – (§ 6 Abs. 1 Wr. VGSG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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