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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite 041

Erbschaftssteuer: Festsetzung

Bei Festsetzung der Erbschaftssteuer kann die (fiktive) Einkommensteuer bei Auflösung der mit dem ererbten Haus übergehenden

Mietzinsreserve nicht als Nachlaßschuld berücksichtigt werden – (§ 20 ErbStG)

"Im Falle des Erwerbes eines Grundstückes durch Erbschaft sind auf Antrag die bei der Vermietung gebildeten Steuerfreibeträge fortzuführen. Daraus folgt aber, daß die aus den betreffenden steuerfreien Beträgen gebildeten sogenannten Mietzinsrücklagen, die primär unversteuert für künftige Reparaturaufwendungen reserviert sind, im Falle der Übertragung des Gebäudes durch Erbschaft nicht aufzulösen, sondern zunächst beim Erben fortzuführen sind. Das weitere Schicksal der Mietzinsreserve richtetS. 042 sich u. a. danach, ob die Rücklage widmungsgemäß verrechnet oder z. B. wegen Beendigung der Vermietung oder Ablaufens der Verwendungsfrist aufzulösen und zu versteuern ist. Eine freiwillige Auflösung des Steuerfreibetrages ist nicht zulässig. Jedenfalls besteht beim Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) durch Erbschaft im Zusammenhang mit einer Mietzinsrücklage keine den Nachlaß betreffende Einkommensteuerschuld. Noch nicht entstandene Steuerschulden können aber bei der Berechnung des Nachlaßvermögens nic...

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