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SWK 15, 20. Mai 1996, Seite 041

Gebühren: Abtretung von GmbH-Anteilen

Der Bemessung der Gebühr für die

Abtretung von GmbH-Anteilen ist der in einem früheren Verfahren festgestellte gemeine Wert der Anteile zugrunde zu legen – (§ 192 BAO)

"Der Umstand, daß zu dem im Beschwerdefall für die Gebührenbemessung maßgeblichen Stichtag dem Rechtsbestand (allein) ein Feststellungsbescheid zu einem zurückliegenden Zeitpunkt angehörte, zu dem der gemeine Wert der in der Rede stehenden Anteile noch wesentlich höher als zum Abtretungszeitpunkt gewesen war, war infolge der Bindung an den Grundlagenbescheid im Gebührenbemessungsverfahren nicht weiter zu beurteilen." Einwendungen gegen die Höhe des Wertes der Anteile an inländischen GmbHs können nicht im Verfahren zur Bemessung der Rechtsgebühr, sondern nur im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile erhoben werden. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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