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Säumniszuschlag: Vorschreibung
• Ein
Säumniszuschlag für eine nicht rechtzeitig bezahlte Steuerschuld ist auch dann vorzuschreiben, wenn eine Verrechnung zugunsten einer anderen Abgabe mit einem späteren Fälligkeitstermin vor Ablauf des späteren Fälligkeitstermines erfolgte – (§ 217 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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