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ÖBA 2, Februar 2020, Seite 146

Ein mit einer Klage aus einem Blankowechsel befasstes Gericht muss, wenn es ernsthafte Zweifel hinsichtlich deren Begründetheit hat, von Amts wegen prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen missbräuchlich sind und kann zu diesem Zweck auch vom Gewerbetreibenden verlangen, die relevanten Schriftstücke vorzulegen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art 3 Abs 1 – Art 6 Abs 1 – Art 7 Abs 1 – Richtlinie 2008/48/EG – Art 10 Abs 2 – Verbraucherkreditverträge – Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen Forderung durch einen Blanko-Eigenwechsel – Klage auf Zahlung der Wechselschuld – Umfang der von Amts wegen auszuübenden richterlichen Befugnisse

1.

Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, nach der zur Sicherung der Begleichung einer Forderung aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag in diesem Vertrag eine Verpflichtung für den Kreditnehmer bestimmt werden darf, einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen, und die die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels davon abhängig macht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann, nicht entgegenstehen, sofern diese Vertragsbe...

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